§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen „Heimatverein Mittelbach e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Chemnitz – OT Mittelbach. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Aufgaben
Der Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Förderung des Brauchtums sowie die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
· Führung der Ortschronik
· Einrichtung und Pflege eines Traditionszimmers mit Ausstellungen zur Ortsgeschichte
· Herausgabe von Informationsbroschüren
· Förderung von Hobbygruppen
· Verschönerung des Ortsbildes
· Kommunalpolitischen Einsatz im Interesse der Ortschaft Mittelbach
(Teilnahme an Kommunalwahlen)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 3 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der Eltern. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit.
Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt, Ausschluß aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungs-berechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden,
- wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder
- wenn es trotz vorausgegangener Mahnung den Mitgliedsbeitrag des Vorjahres nicht gezahlt hat.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 7 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind:
· der Vorstand
· die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
dem Vorsitzenden
einem oder zwei stellvertretenden Vorsitzenden
einem oder zwei Finanzverantwortlichen
dem Schriftführer
Jeder der Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Ab einem Entscheidungswert von 3001 Euro vertreten jeweils zwei Vorstandsmitglieder den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
Der erweiterte Vorstand besteht aus:
· dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB,
· und mindestens 6 Beisitzern.
Er wird in dieser Satzung als „Vorstand“ bezeichnet.
§ 9 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins verantwortlich, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung oder Gesetz zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
· Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
· Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
· Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung,
· Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern.
§ 10 Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von drei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 11 Vorstandssitzungen
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom ersten oder zweiten Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden (zweiten Vorsitzenden).
§ 12 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
· Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
· Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung,
· Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern,
· weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll eine ordentliche Mitglieder-versammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an.
§ 13 Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollant) zu unterzeichnen ist.
§ 14 Rechnungsprüfer
Die von den Mitgliedern gewählten zwei Rechnungsprüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten. Rechnungsprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
§ 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an
- den Förderverein der Grundschule Mittelbach e.V.
- den Förderverein des Brandschutzes Mittelbach e.V.
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 16 Datenschutz im Verein
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
Den Organen des Vereins und den sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
Helfen Sie mit, unsere Ziele zu unterstützen und gemeinsam das kulturelle Erbe zu bewahren. Werden Sie Teil unserer Gemeinschaft und tragen Sie zur Förderung des Brauchtums bei.
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